Haftung des Versicherers für den „Anscheinsagent“
Haftung des Versicherers für den von ihm dem Anschein nach betrauten Versicherungsmakler („Anscheinsagent“)
Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass der Versicherer für einen “Anscheinsagenten” haftet, wenn er einen Tatbestand schafft, aus dem der sorgfältige Versicherungsnehmer schließen muss, es liege eine Betrauung der als Versicherungsagent auftretenden Person vor.
Motorradunfall – 10% Invalidität – Versicherungsmakler versäumt Frist
Hintergrund der gegenständlichen Entscheidung ist ein Motorradlenker, der aufgrund der bei einem Unfall erlittenen Verletzungen zu 10% Invalide ist und diesen Umstand seinem in der Versicherungspolizze angeführten Ansprechpartner (Sie werden betreut von…), einem unabhängigen Makler, meldete, welcher es verabsäumte, die Schadensmeldung fristgerecht der Versicherung weiterzuleiten, weshalb diese die Deckung verweigerte.
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http://ogh.gv.at/de/entscheidungen/weitere/haftung-des-versicherers-fuer-den-von-ihm-dem