Motorradfahrer trifft Mitschuld an Verletzungsfolgen
Motorradfahrer trifft Mitschuld an Verletzungsfolgen
Der Oberste Gerichtshof befasste sich erstmals mit der Frage, ob Motorradfahrer auch auf kürzeren Strecken eine Schutzbekleidung anzulegen haben. Ausgangsbasis war der Fall eines Motorradfahrers – lediglich bekleidet mit kurzärmeligem T-Shirt, kurzer Hose, Arbeitshandschuhen und Sturzhelm, der beim Überholen einer Fahrzeugkolonne von 90-100km/h zu Sturz kam und sich dabei schwer verletzte, weil ein PKW-Lenker aus der Kolonne ausscherte. Klar ausgesprochen wurde, dass das Alleinverschulden am Unfall zwar den PKW- Lenker trifft, wie sieht es aber mit den Verletzungsfolgen (und Behandlungskosten) aus?
Onlinebefragung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit
Der OGH stützt seine Entscheidung auf das Ergebnis obiger Befragung. Demnach bestehe in Österreich bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise (Biker), wonach ein einsichtiger und vernünftiger Motorradfahrer wegen der erhöhten Eigengefährdung unter gewissen Voraussetzungen Schutzkleidung trägt.
Eigeneinschätzung vor Fahrtantritt ist gefragt
Wenn vor Antritt der Fahrt – unabhängig von Länge und Dauer – in Kauf genommen wird, auch mit hohen Geschwindigkeiten (um die 100 km/h oder auf Autobahnen mit 130km/h) zu fahren, trägt man wegen der erhöhten Eigengefährdung Schutzkleidung.
link:
http://ogh.gv.at/de/entscheidungen/weitere/mitverschulden-eines-motorradfahrers-am-eintritt