Vertrauensgrundsatz gilt bei Behindertenfahrzeug
Vertrauensgrundsatz gilt bei Begegnung mit einem “Senioren- oder Behindertenfahrzeug”
Der Oberste Gerichtshof befasste sich erstmals mit der Frage, ob die Benützung eines Elektromobils eine “offensichtliche” körperliche Beeinträchtigung des Benützers signalisiert und welche Verhaltensmaßregeln sich für andere Straßenbenützer daraus ergeben.
Hintergrund war die Schadenersatzklage einer 83-Jährigen, die mit ihrem einsitzigen, komplett mit Lichtanlage, Rückspiegeln, Bremsen, Hupe und Regenverdeck ausgestatteten “Seniorenfahrzeug” die Sperrlinie eines Radfahrstreifens überfuhr, wodurch es zum Zusammenprall mit einem PKW kam, dessen Fahrer eine unfallvermeidenden Reaktion nicht mehr möglich war.
Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass allein die Benützung eines – auch als “Seniorenfahrzeug” oder “Behindertenfahrzeug” bezeichneten – Elektromobils zwar ein körperliches Gebrechen seines Benützers für andere Straßenbenützer “offensichtlich” macht, nicht aber auch, dass es dem Benützer des Elektromobils an der Einsicht in die Gefahren des Straßenverkehrs fehlt.
Das heißt, Benützer eines Elektromobils fallen nicht aus dem Vertrauensgrundsatz bzw. ist nicht mit Verkehrsverstößen, wie sie bei Kindern oder anderen Personen ohne Gefahreneinsicht vorkommen können bei sonst unauffälligem Verhalten zu rechnen.
link:
http://ogh.gv.at/de/entscheidungen/weitere/geltung-des-vertrauensgrundsatzes-im